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Information

Jugendschutz

Einlassregeln für minderjährige Gäste und Informationen zur Erziehungsbeauftragung („Muttizettel“).

Einlass ab 16 Jahren.
Bitte lies diese Hinweise vor dem Ticketkauf vollständig. Ein Ticket ersetzt weder den Altersnachweis noch eine erforderliche Erziehungsbeauftragung.
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Unsere Einlassregeln

  • Personen unter 16 Jahren erhalten keinen Einlass.
  • Jugendliche im Alter von 16 oder 17 Jahren dürfen die Veranstaltung ohne Begleitung bis 24:00 Uhr besuchen.
  • Nach 24:00 Uhr ist die durchgehende Begleitung durch eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person erforderlich.
  • Ein ausgefüllter „Muttizettel“ allein reicht nicht aus. Die dort benannte erziehungsbeauftragte Person muss während des gesamten weiteren Aufenthalts anwesend sein und ihre Aufgabe tatsächlich wahrnehmen.

Voraussetzungen für die Begleitperson

Die erziehungsbeauftragte Person muss mindestens 18 Jahre alt sein, von einer personensorgeberechtigten Person ausdrücklich beauftragt worden sein und in der Lage sein, die Verantwortung zu übernehmen. Sie muss erreichbar und so ansprechbar bleiben, dass sie ihre Aufsichtspflicht erfüllen kann.

Was ihr zum Einlass mitbringen müsst

  • den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Muttizettel,
  • einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis der minderjährigen Person,
  • einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis der Begleitperson und
  • eine Telefonnummer, unter der eine personensorgeberechtigte Person erreichbar ist.

Ausweiskopien sollen nicht über die Website übermittelt werden. Die erforderlichen Nachweise werden am Einlass geprüft.

Alkohol

Für die Abgabe und den Verzehr alkoholischer Getränke gelten die gesetzlichen Altersgrenzen. Bier, Wein, Sekt und entsprechende Mischgetränke dürfen grundsätzlich erst ab 16 Jahren abgegeben und konsumiert werden. Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke sind ausschließlich ab 18 Jahren erlaubt.

Kontrolle und Hausrecht

Die gesetzlichen Vorgaben, die Einlassbedingungen der Location und das Hausrecht bleiben unberührt. Bei fehlenden oder nicht plausiblen Nachweisen, einer nicht anwesenden Begleitperson oder Zweifeln an der tatsächlichen Wahrnehmung der Erziehungsbeauftragung kann der Einlass verweigert beziehungsweise der weitere Aufenthalt beendet werden.

Gesetzliche Grundlage

Maßgeblich sind insbesondere §§ 1, 2, 5 und 9 des Jugendschutzgesetzes. Den aktuellen Gesetzestext findest du beim Bundesministerium der Justiz.

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